Wer auf seiner Mobilfunkabrechnung Posten für Leistungen findet, die er nicht bestellt hat, sollte sich bei seinem Mobilfunkanbieter beschweren. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Robert Günther/dpa-tmn)

Seit Februar 2020 darf Kunden über ihre Handyrechnung eigentlich nur das abgerechnet werden, was sie per Smartphone tatsächlich gekauft oder abonniert haben. Mit der Vorschrift wollte die Bundesnetzagentur Aboabzocken unterbinden. In der Praxis klappt das allerdings nicht sonderlich gut.

Zu dieser Erkenntnis gelangt die Zeitschrift «Finanztest» in ihrer aktuellen Ausgabe (11/2021). Noch immer könnten Mobilfunkkunden beim arglosen Wegklicken von Pop-up-Fenstern, beim Klick auf manipulierte Links oder durch unerwünschte Werbeanrufe in die Abofalle von Drittanbietern geraten. Meist merken es die Geschädigten erst, wenn die Handyabrechnung ins Haus flattert. Denn eine Leistung haben sie meist nicht erhalten und oft auch keine Ahnung, was sie angeblich bestellt haben.

«Finanztest» empfiehlt daher ausdrücklich die Einrichtung einer Drittanbietersperre. Dazu loggt man sich am besten auf der Internetseite seines Anbieters ins Kundenkonto ein und setzt die Sperre mit wenigen Klicks in Kraft. Zusätzlich sollten auch vom Mobilfunkanbieter selbst angebotene Dienste gesperrt werden. Handykäufe können dann zwar auch weiterhin mit dem Smartphone getätigt werden – es braucht dann aber alternative Bezahlformen.

Musterbrief hilft bei der Reklamation von Abbuchungen

Wem am Telefon unerwünschte Abos angeboten werden, legt am besten einfach auf. Wer keine Anrufe dieser Art wünscht, sollte seinem Mobilfunkanbieter das schriftlich mitteilen.

Wer bereits geschädigt ist: Die Finanztester raten, die unbekannten Posten auf der Mobilfunkrechnung unverzüglich zu reklamieren. Zudem sollte man sich nicht vom Anbieter abweisen lassen mit Sätzen wie «die Nutzung der reklamierten Dienste konnte eindeutig Ihrer Rufnummer zugeordnet werden». Das sei kein Beweis für eine Bestellung. Beim Mobilfunkanbieter sollte schriftlich bestritten werden, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Einen kostenlosen Musterbrief gibt es online.

Zudem sollten sich Geschädigte bei der Bundesnetzagentur über unrechtmäßige Abbuchungen (rufnummernmissbrauch@bnetza.de) beschweren. Sollte eine einzelne Zahlung an einen Drittanbieter den Betrag von 50 Euro übersteigen oder die Monatssumme höher als 300 Euro sein, sollte außerdem die Bundesfinanzaufsicht (poststelle@bafin.de) informiert werden.