Nur Familienmitglieder kennen das WLAN-Passwort. Und alle Kinder sind belehrt worden, keine illegalen Inhalte herunterzuladen oder selbst zum Download bereitzustellen.
Inhaber eines Internetanschlusses, die in einem Filesharing-Rechtsstreit so argumentieren, entlasten sich nicht, hat das Amtsgericht München in einem Urteil (AZ: 114 C 22559/17) entschieden, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist. Sie müssten entweder konkrete Nachforschungen betreiben oder eben Schadenersatz zahlen.
Darauf war in dem Fall eine Frau verklagt worden, weil ein urheberrechtlich geschützter Spielfilm («Für immer Single?») über den auf ihren Namen laufenden Internetanschluss der Familie zum Download angeboten worden war – wenn auch nur eine knappe Stunde lang mitten in der Nacht. Internetanschlüsse und ihre Inhaberinnen oder Inhaber sind über die IP-Adresse identifizierbar.
Während sie schlief
Vor Gericht gab die Frau an, dass sie es nicht gewesen sei und in dem betreffenden Zeitraum geschlafen habe. Der PC könne von jedem in der Familie benutzt werden, sei nachts aber immer ausgeschaltet. Das WLAN sei verschlüsselt und mit Passwort gesichert gewesen. Auch habe die Familie darüber gesprochen, keine geschützten Inhalte herunterzuladen oder anzubieten, also keine Filesharing-Software zu benutzen.
Wer den PC genutzt habe, könne nicht geklärt werden, so die Frau weiter. Sie halte nur einen selbstständigen Datentransfer oder einen Hackerangriff für denkbar. Auf dem PC gebe es auch keine Filesharing-Software. Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen, die Angaben der Klägerin zu prüfen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass ihre Behauptungen stimmten.
Trotzdem schuldig
Gleichwohl verurteilte das Gericht die Frau dazu, 1391 Euro nebst Zinsen als Schadenersatz zu zahlen. Auch muss sie die Kosten für das Sachverständigengutachten von mehr als 3400 Euro und die Rechtsanwaltskosten übernehmen.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Anschlussinhaberin eine «sekundäre Darlegungslast» treffe, wenn über ihren Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen werde. Sie müsse darüber informieren, ob andere Personen – und gegebenenfalls wer – Zugang zum Anschluss hatten und als Täter in Betracht kämen.
Nachforschung ist Pflicht
Anschlussinhaber treffe grundsätzlich die Pflicht zumutbare Nachforschungen zu betreiben, erklärten die Richter weiter. Der Hinweis, in der Familie bestehe für alle die Möglichkeit des Internetzugriffs über den Anschluss, reiche nicht. Der Bundesgerichtshof verlange sogar, dass Anschlussinhaber zur Nutzungssituation zum konkreten Tatzeitpunkt Nachforschungen anstellen und Erkenntnisse mitteilen müssten – selbst wenn hierdurch ein Familienmitglied als Täter benannt werden muss.
Die Behauptungen der Beklagten, dass auch die anderen Familienmitglieder PC-Zugang hätten, der Computer aber nachts ausgeschaltet war, seien zu pauschal und genügten der sekundären Darlegungslast nicht.