Bevor man einen Fuß in einen Handyshop setzt, sollte man sich daheim überlegen, welches Volumen an Daten und Telefonminuten man monatlich überhaupt benötigt. Nur wer den eigenen Bedarf kennt, könne Angebote und Preise realistisch einschätzen, erklärt die Verbraucherzentrale (VZ) Nordrhein-Westfalen.
Bei der Einschätzung und beim Vergleich verschiedener Angebote helfen Produktinformationsblätter, die Shops aushändigen müssen. Sie dürfen aber auch bei Online-Offerten im Internet nicht fehlen. Das Infoblatt zu einem Tarif enthält alle wichtigen Daten und Kosten eines Tarifs, allerdings keine Rabatte und Zusatzoptionen.
Vertrag nicht ohne Zusammenfassung unterschreiben
Bevor der Vertrag unterschrieben wird, müssen Kundinnen und Kunden deshalb eine Vertragszusammenfassung erhalten, entweder digital oder in Papierform. So ist es seit dem 1. Dezember 2021 gesetzlich geregelt. Darin müssen nicht nur die Kontaktdaten des Mobilfunkanbieters und wesentliche Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste stehen.
Auch etwaige Aktivierungsgebühren und die Laufzeit sowie Bedingungen für Verlängerung und Kündigung müssen darin zu finden sein. An dieser Stelle sollte man auch genau prüfen, ob mündliche Zusagen aus dem Verkaufsgespräch exakt in der Zusammenfassung wiederzufinden sind.
Kaum ein Shop rückt die Vertragszusammenfassung raus
Doch diese Zusammenfassung ist gar nicht so leicht zu bekommen. Zum Weltverbrauchertag (15. März) hat die Verbraucherzentrale stichprobenartig 198 Mobilfunkgeschäften in Nordrhein-Westfalen besucht. Ernüchterndes Ergebnis: In nur 6 Shops wurde die gesetzlich geforderte Vertragszusammenfassung ausgehändigt. Mehrere Telekommunikationsunternehmen seien abgemahnt worden.
Die Zusammenfassung ist aber nicht alles. Vor der Zustimmung zu einem Vertrag sollten Interessentinnen und Interessenten alle für den Kontrakt wichtigen Unterlagen zur Kenntnis nehmen können, raten die Verbraucherschützer. Dazu gehörten neben der Vertragszusammenfassung und dem Vertragsformular auch noch die Leistungsbeschreibung, das Preisverzeichnis, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie das bereits erwähnte Produktinformationsblatt.
Widerruf von Handyshop-Verträgen ist schwierig
Der große Nachteil von im Shop abgeschlossenen Telekommunikationsverträgen: Sie können in der Regel nicht im Nachhinein widerrufen werden. Dies ist binnen 14 Tagen nur bei Verträgen möglich, die im Internet oder am Telefon abgeschlossen worden sind.
Verbraucherinnen und Verbraucher können einen Shop-Vertrag aber anfechten, außerordentlich kündigen oder Schadenersatz fordern, wenn sie Zweifel daran haben, dass er rechtmäßig zustande gekommen ist. Zum Beispiel, weil sie arglistig getäuscht worden sind. Auch wer im Nachhinein feststellt, dass versprochene Leistungen nicht erbracht werden, sollte rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen.
Neue Regeln nach Mindestlaufzeit von Mobilfunkverträgen
Aber auch bei grundsätzlicher Unzufriedenheit mit den regulären Tarifkonditionen, haben Verbraucherinnen und Verbraucher seit Dezember 2021 bessere Karten, sprich verbesserte Kündigungsbedingungen. Neuverträge dürfen zwar nach wie vor für bis zu 24 Monate abgeschlossen werden. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit können sie jedoch jederzeit mit einer einmonatigen Frist gekündigt werden, erklärt die Verbraucherzentrale.
Die automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr, wie sie bis Ende 2021 gang und gäbe war, ist nicht mehr zulässig. Diese Regelung gilt übrigens auch für Altverträge, also für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen worden sind.