Verbraucherschützer können nach Ansicht eines EuGH-Gutachtens berechtigt sein, auch ohne konkreten Auftrag von Betroffenen gegen Datenschutzverstöße bei Internet-Riesen wie Facebook zu klagen.
Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stehe einer deutschen Regelung nicht im Weg, nach der nicht nur Datenschutzbeauftragte klagen dürfen, sondern auch Verbraucherschützer Verbandsklagen einreichen können. Das geht aus den veröffentlichen Empfehlungen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hervor. Die Gutachten sind nicht bindend, oft folgen ihnen die Luxemburger Richter aber.
In Deutschland können nicht nur die Aufsichtsbehörden gegen Datenschutzverstöße vorgehen. Auch Mitbewerber und Verbände, Einrichtungen und Kammern können ohne Auftrag einer betroffenen Person klagen. Nach Angaben des Bundesgerichtshofs (BGH) ist aber umstritten, ob die DSGVO dem entgegensteht. Laut Gutachten können EU-Länder aber bestimmten Einrichtungen gestatten, ohne Auftrag der geschädigten Menschen Verbandsklagen «zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher» zu erheben.
Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Der BGH hatte im Mai 2020 den EuGH gefragt, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, gegen Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu klagen. Im Streit zwischen Verbraucherschützern und Facebook geht es um einen nach Angaben des BGH-Richters Thomas Koch relativ eindeutigen Verstoß von Facebook gegen das Datenschutzrecht.
Der Dachverband der Verbraucherzentralen kritisiert, dass Facebook mit kostenlosen Spielen anderer Anbieter gegen den Datenschutz verstoßen habe. Zumindest in einem sogenannten App-Zentrum in der Version von 2012 stimmten Nutzerinnen und Nutzer mit ihrem Klick auf «Sofort spielen» automatisch der Übermittlung verschiedener Daten an den Spielebetreiber zu. Sie berechtigten die Anwendungen auch zu posten – «Statusmeldungen, Fotos und mehr». Der Nutzer bleibe im Unklaren, was mit seinen Daten geschehe, sagte Koch im Mai 2020.