Düsseldorf – Wer zum Ablauf eines zweijährigen Laufzeitvertrags für Smartphone, Internet & Co schon einmal die Kündigungsfrist verpasst hat, weiß, wie ärgerlich das ist. Und dürfte sich jetzt besonders freuen. Denn vom 1. Dezember an dürfen die Telekommunikationsanbieter ihre Kundinnen und Kunden nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nicht mehr im Vertrag gefangen halten.
Bislang haben sich zum Beispiel Handy- oder Internetverträge oft automatisch um ein Jahr verlängert, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wurde. Durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes können Verbraucher aber nun künftig nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit monatlich kündigen. Das gelte nicht nur für neue, sondern auch für bestehende Verträge, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Besser gestellt werden Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei Umzügen: Hier können Kunden künftig sogar innerhalb der Mindestvertragslaufzeit mit einmonatiger Frist aus ihrem Vertrag aussteigen, wenn der Anbieter die bislang gebuchten Leistungen am neuen Wohnort nicht erbringen kann, also wenn etwa die Internetgeschwindigkeit geringer ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass beim Zusammenziehen mit einer anderen Person bereits ein Vertrag besteht und der Anschluss dadurch belegt ist.
Ab Dezember müssen Anbieter ihre Bestandskunden zudem einmal pro Jahr schriftlich darüber informieren, wenn es deren Tarife inzwischen zu besseren Konditionen gibt. Mit einem Wechsel können Verbraucher so teuren Alt-Verträgen entkommen.