Im Streit um die Datensammel-Praxis von Facebook hält das Düsseldorfer Landesgericht einen Erlass des Bundeskartellamts zur Einschränkung der Verarbeitung der Nutzerdaten durch das Online-Netzwerk für teilweise rechtswidrig.
Der Vorsitzende Richter des 1. Kartellsenats, Jürgen Kühnen, sagte am Mittwoch, die Wettbewerbshüter stützen sich in ihrem Beschluss zu sehr auf das deutsche Recht und vernachlässigten das EU-Recht. Außerdem sei es durchaus möglich, dass Facebook ein berechtigtes Interesse an einem erheblichen Teil der verarbeiteten Daten habe.
Das Bundeskartellamt hatte 2019 juristisches Neuland betreten und Facebook untersagt, Nutzerdaten seiner Dienste wie Instagram und Whatsapp oder von Websites anderer Anbieter ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Nutzer mit deren Facebook-Konten zu verknüpfen.
«Es ist so eine Art interne Entflechtung der Datenverarbeitung bei Facebook», sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt damals. Der Verbraucher könne in Zukunft verhindern, dass Facebook seine Daten ohne Beschränkung sammele und verwerte. Und Facebook dürfe ihn nicht von seinen Diensten ausschließen, wenn er dies tue. Allerdings musste Facebook die Auflagen bislang noch nicht umsetzen.
Der US-Konzern weist die Vorwürfe der Wettbewerbshüter zurück: Facebook sei zwar populär. Doch von einer Marktbeherrschung könne keine Rede sein. Denn das Unternehmen konkurriere mit vielen anderen Angeboten wie Youtube, Snapchat oder Twitter um die Aufmerksamkeit und die Zeit der Nutzer.
Vehement widerspricht Facebook auch der These, der Konzern habe seine Marktstellung missbraucht. Die Geschäftsbedingungen und die Methode der Datenverarbeitung entsprächen der gängigen Praxis auch bei Facebook-Wettbewerbern. Die Transparenz bei der Datenverarbeitung gegenüber den Facebook-Nutzern und auch die Möglichkeiten, bestimmte Datenverwertungen einzuschränken, hätten im Laufe der Zeit zugenommen, nicht abgenommen.
Bereits in den vergangenen beiden Jahren hatte der Streit zwischen dem Bundeskartellamt und Facebook die Justiz intensiv beschäftigt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte bereits Mitte 2019 in einem Eilverfahren den Vollzug der Kartellamtsanordnungen ausgesetzt, da es massive Zweifel an der Argumentation der Wettbewerbshüter hatte. Doch hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung Mitte vergangenen Jahres wieder auf.
Der Vorsitzende Richter des Kartellsenats beim BGH, Peter Meier-Beck, sagte zur Begründung, es bestünden weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke, noch daran, «dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt».
Im Hauptverfahren vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht geht es nun um eine volle Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundeskartellamtes. Der Düsseldorfer Senat übte dabei aber auch Kritik an der Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Der BGH habe seiner Entscheidung eine andere kartellrechtliche Argumentation zugrunde gelegt als das Bundeskartellamt. Es sei zweifelhaft, ob dies zulässig sei. Ausdrücklich betonte der Düsseldorfer Senat, dass er sich weder an die faktischen, noch an die rechtlichen Vorgaben der BGH-Entscheidung gebunden fühle.