Was ist im Namen der Sicherheit erlaubt, wo geht der Staat womöglich zu weit? Diese Fragen beschäftigen regelmäßig das Bundesverfassungsgericht. Jetzt haben sich die Karlsruher Richterinnen und Richter in einem Verfahren mit der Weitergabe von Daten durch den Verfassungsschutz befasst. Ihre Entscheidung wird heute schriftlich veröffentlicht.
Geprüft wurden mehrere Vorschriften im Bundesverfassungsschutzgesetz, die die Übermittlung von Daten an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden und auch an andere Stellen regeln. Für einen solchen Austausch zwischen Nachrichtendiensten und Polizei hat Karlsruhe in bisherigen Urteilen strenge Vorgaben gemacht.
Wichtig ist das Trennungsprinzip
Grund dafür sind die unterschiedlichen Aufgabenbereiche: Die verdeckt arbeitenden Geheimdienste dürfen sehr viel, müssen sich aber auf Beobachtung und Aufklärung beschränken. Für das Eingreifen bei Straftaten ist die Polizei zuständig, die sich an viel genauere Regeln zu halten hat. Dieses sogenannte Trennungsprinzip darf nicht unterlaufen werden, indem die Nachrichtendienste ihre gesammelten Daten einfach an die Polizei für deren Einsätze weiterreichen.
Betroffen ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. «Einschränkungen der Datentrennung sind nur ausnahmsweise zulässig», heißt es im Urteil zur Antiterrordatei von 2013. «Der Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden für ein mögliches operatives Tätigwerden muss deshalb grundsätzlich einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen.»
Senat beanstandet etliche Befugnisse als zu weitgehend
Nun hat der Erste Senat über die Verfassungsbeschwerde eines einzelnen Klägers entschieden, die schon seit 2013 anhängig ist. Eine der beanstandeten Vorschriften wurde 2015 stark überarbeitet – als Reaktion auf das Karlsruher Urteil zur Antiterrordatei.
Erst vor kurzem hatte derselbe Senat in einem großen Grundsatz-Verfahren das bayerische Verfassungsschutzgesetz unter die Lupe genommen und etliche Befugnisse als zu weitgehend beanstandet. Betroffen waren unter anderem die Regelungen zum Ausspähen und Abhören von Wohnungen, zur Online-Durchsuchung und zur Handy-Ortung, zum Einsatz sogenannter V-Leute und zu längeren Observationen.