Darf Facebook alle Nutzer verpflichten, ihr Profil unter ihrem echten Namen zu führen? Diese Frage erreicht am Donnerstag (9.00 Uhr) den Bundesgerichtshof (BGH).
Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe verhandeln die Fälle zweier Nutzer, die ihr Konto unter Pseudonym führen wollen. Das Urteil kann am selben Tag oder erst später verkündet werden. (Az. III ZR 3/21 u.a.)
In den Nutzungsbedingungen des Netzwerks heißt es unter dem Punkt «Wer Facebook nutzen kann»: «Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund musst du Folgendes tun: Denselben Namen verwenden, den du auch im täglichen Leben verwendest.» Es folgen weitere Plattform-Regeln.
Die beiden Kläger, ein Mann und eine Frau, hatten Fantasienamen benutzt. Facebook hatte sie zunächst vergeblich aufgefordert, ihren Namen zu ändern, und die Konten 2018 schließlich gesperrt.
Das Netzwerk setzt auf die Klarnamenpflicht, um die Hemmschwelle für Beleidigungen, Mobbing und Hassrede zu erhöhen. Die Nutzerinnen und Nutzer könnten so stärker in die Verantwortung genommen werden.
Repressalien aus der «linken Szene» befürchtet
Das Oberlandesgericht (OLG) München, das zuletzt über die Klagen geurteilt hatte, sieht in beiden Fällen Facebook im Recht. Die Motive der Netzwerk-Betreiber seien höher zu bewerten als das Interesse der Nutzer, sich auf ihrem Profil anonym äußern zu können.
In dem einen Fall war es ursprünglich auch noch um eine weitere Sperre wegen rassistischer Postings gegangen. Der Mann hatte im Prozess vorgetragen, er wolle unter Pseudonym auftreten, weil er anderenfalls Repressalien aus der «linken Szene» befürchte.
Im deutschen Telemediengesetz steht eigentlich, der Anbieter habe die Nutzung und Bezahlung seines Dienstes «anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist». In der Europäischen Union gilt allerdings seit Mai 2018 die neue Datenschutzgrundverordnung, die keine solche Bestimmung enthält.
Die OLG-Richter waren davon ausgegangen, dass dahinter eine bewusste Entscheidung steht. Deutschland habe damals versucht, ein Recht auf pseudonyme Nutzung in die Verordnung hineinzuverhandeln – habe sich damit aber nicht durchsetzen können. Vor diesem Hintergrund sei der deutsche Paragraf im Sinne des Unionsrechts auszulegen. Das Ergebnis dieser Auslegung war, dass es Facebook nicht zugemutet werden könne, gegen die eigenen Überzeugungen Pseudonyme zulassen zu müssen.