Eine Service-Telefonnummer zum normalen Festnetz- oder Mobilfunktarif ist für Unternehmen Pflicht, damit Verbraucherinnen und Verbraucher bei Problemen nach einem Kauf von Waren oder Dienstleistungen unkompliziert Kontakt aufnehmen können.
So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraph 312) vor, bis auf wenige Ausnahmen wie etwa Pauschalreisen, Personenbeförderungs- oder Versicherungsverträge.
Nur gewöhnliche Anrufkosten zulässig
Bei einem Paketdienst jedoch dürfen die Kosten für einen Anruf von Kundinnen und Kunden bei der Servicehotline die gewöhnlichen Anrufkosten nicht übersteigen. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden (Az.: 312 O 139/20). Gegen den Paketdienst geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der auf das Urteil hinweist.
Der Paketdienst hatte auf seiner Internetseite nur eine kostenpflichtige 01806-Nummer als Servicehotline angegeben. Nicht nur an den Dienstleistungen interessierte Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch Kundinnen und Kunden, die bereits einen Versandvertrag abgeschlossen und dazu Fragen hatten, mussten diese Nummer wählen – für 20 Cent aus dem Festnetz und bis zu 60 Cent aus dem Mobilfunknetz.
Verstoß gegen Verbraucherrecht
Das wertete das Gericht als einen Verstoß gegen geltendes Verbraucherrecht. Die berechneten 20 Cent pro Anruf aus dem Festnetz überstiegen die Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. Das gelte selbst dann, wenn der verbreitete Standardtarif der Deutschen Telekom zum Vergleich herangezogen wird (6,2 Cent für 1,5 Minuten im Festnetz).
Und auch die bis zu 60 Cent für einen Anruf aus dem Mobilfunknetz seien höher als die Kosten für ein normales Telefonat. Sie überstiegen jene Kosten, die Flatrate-Kundinnen und -Kunden entstünden, so die Kammer.
Die überhöhten Kosten stellten eine zusätzliche Hürde für Verbraucherinnen und Verbraucher dar, mit dem Paketdienst in Kontakt zu treten, zumal auch mehrfache Anrufe erforderlich sein könnten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.