Der Schutz vor betrügerischen Händlern, die gar nichts oder etwas ganz anderes als die bestelle Ware liefern, steht bei Käuferschutzprogrammen von Zahlungsdienstleistern im Vordergrund.
Allerdings sollten sich Käuferinnen und Käufer nicht zu sehr auf eine Erstattung durch den Dienstleister im Ernstfall verlassen, warnt das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ).
Der Teufel steckt in den Bedingungen
Denn vor einer möglichen Erstattung des Kaufpreises muss man zunächst einmal alle vom Dienstleister aufgestellten Bedingungen für den Käuferschutz erfüllt haben.
Dazu zählt beispielsweise der Versuch, das Problem erst einmal gemeinsam mit dem Händler zu lösen. Hinzu kämen viele Fristen und Ausnahmen. Deshalb sollte man die Käuferschutzrichtlinien besonders aufmerksam lesen.
Doch selbst wenn alle Bedingungen erfüllt sind, ist eine Erstattung durch den Zahlungsdienstleister nicht garantiert. Die Verbrauchschützer haben die Erfahrung gemacht, dass Vielnutzer des jeweiligen Zahlungsdienstes bei Erstattungen oft bevorzugt behandelt werden.
Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt
Auf gesetzliche Ansprüche wie Rücktrittsrecht oder Gewährleistung habe die Ablehnung von Käuferschutzanträgen aber keinen Einfluss, so die Experten. Sie bestehen fort.
Eine gute Absicherung kann auch ohne Zahlungsdienstleister über klassische Zahlungswege gelingen: Am besten bestellt man, wenn möglich, auf Rechnung, rät das EVZ. So bezahlt man nur, wenn die Ware auch angekommen ist und der Beschreibung entspricht.
Eine Alternative sei die Kreditkarte. Damit gebe es die Möglichkeit, das Geld über das sogenannte Charge-Back-Verfahren zurückzuholen, falls die Ware nicht ankommt.