Auf Onlinehändler und Onlinemarktplätze kommen neue Informationspflichten zu. Ab Ende Mai müssen sie viele Angaben machen, die sie bislang verweigert oder für die sie ihre Zuständigkeit bestritten haben. Das betrifft insbesondere die Darstellung von Angeboten und deren Preisen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt, was sich vom 28. Mai an ändert:
Wer verkauft und wer ist zuständig?
Marktplätze und Plattformen, auf denen Verbraucherinnen und Verbraucher Verträge mit Dritten schließen, müssen angeben, ob ein Unternehmen oder eine Privatperson etwas verkauft. Denn bei einem Privatverkauf gibt es kein Widerrufsrecht und im Regelfall keine Gewährleistung.
Buchungs- und Vergleichsportale müssen zudem darlegen, ob sie bestimmte Aufgaben für die von ihnen gelisteten Anbieter übernehmen, etwa bei Mietwagen. Das ist wichtig, weil sonst unter Umständen nicht klar ist, wer bei Problemen und Fragen zuständig ist.
Was für einen Preis sehe ich?
Händler und Marktplätze müssen angeben, wenn sie Verbrauchern personalisierte Preise anzeigen. Also Preise, die unter Verwendung personenbezogener Daten oder Merkmale durch einen Algorithmus auf einen Menschen zugeschnitten werden.
Achtung, nicht verwechseln: Diese neue Regelung gilt nicht für sogenannte dynamische Preise, die im Zeitverlauf mehr oder weniger heftig schwanken, aber für alle gleichermaßen gelten. Dynamische Preise erklären die Verbraucherzentralen in ihrem fiktiven Onlineshop «Wasistdeinpreis.de».
Welche Anbieter werden verglichen?
Vergleichsportale müssen anhand einer Liste kenntlich machen, welche Anbieter in den Vergleich einbezogen worden sind. Das soll verhindern, dass fälschlicherweise der Eindruck entsteht, dass im Vergleich der gesamte Markt abgebildet worden ist. Ein Problem bleibt: Verbraucher müssen weitere wichtige Anbieter kennen, um sie bei ihrer Suche berücksichtigen zu können, monieren die Verbraucherschützer.
Die Portale müssen nun auch erläutern, wie ihre Ergebnisliste zustande kommt. In einem Extra-Infobereich soll stehen, welche Hauptparameter bei der Erstellung berücksichtigt werden und wie stark diese das Gesamtergebnis beeinflussen. Das können etwa die Anzahl der Aufrufe, Bewertungen oder die Anzahl der Verkäufe sein, aber auch Provisionen und Entgelte.
Wie ordne ich Online-Bewertungen ein?
Shops oder Portale müssen erläutern, ob sie Maßnahmen treffen, die sicherstellen, dass Bewertungen nur von Kundinnen und Kunden stammen, die das jeweilige Produkt oder die jeweilige Dienstleistung auch wirklich gekauft oder gebucht haben. Und sie müssen erklären, wie diese Maßnahmen aussehen.
Auch hier bleibt aus Sicht der Verbraucherschützer ein Problem: Die Anbieter werden nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Fake-Bewertungen einzuführen. Dabei seien strengere Regeln wünschenswert, weil Rezensionen für viele eine wichtige Informationsquelle beim Einkauf im Netz darstellten, aber häufig manipuliert oder gefälscht werden.
Achtung: Ausgenommen von den neuen Informationspflichten für den Online-Handel sind Verträge über Finanzdienstleistungen wie etwa Kredite, Versicherungen und die Altersversorgung von Einzelpersonen.